Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1273 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
9. Abschnitt - Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296) |
2. Titel - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.