Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
2. Titel - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
I. Ehefähigkeit (§§ 1303 - 1304) |
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
Rechtsprechung zu § 1303 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1303 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung ...
- OLG Frankfurt, 11.01.2019 - 5 UF 172/18
Unwirksamkeit einer algerischen Minderjährigenehe
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16
Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage ...
- OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 5 UF 97/19
Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe