Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1364 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1364 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1364 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.1960 - IV ZR 12/60
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1364 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318