Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
I. Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
1. | ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder | |
2. | sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat |
und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 1386 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 1386 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 17.09.2014 - XII ZB 604/13
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der ...
- BGH, 15.04.1964 - IV ZR 184/62
Rechtsmittel
- BGH, 02.06.2010 - XII ZR 124/08
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen einen wiederverheirateten ...
- BFH, 21.04.1967 - III 131/63
Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer ...
- BGH, 21.09.1960 - IV ZR 12/60
Rechtsmittel
- BGH, 25.05.1966 - IV ZR 348/64
Rechtsmittel