Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) 1Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, daß der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Rechtsprechung zu § 1456 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1456 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79
Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als ...
- BVerfG, 16.12.1970 - 1 BvR 210/68
Vermögensteuerliche Behandlung fortgesetzter Gütergemeinschaft nach § 76 BewG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.11.1967 - III 98/64
Verstoß gegen das GG - Rechtmäßigkeit der Vorschrift
- BFH, 10.11.1967 - III 98/64