Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1468 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
6. Titel - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
II. Vertragsmäßiges Güterrecht (§§ 1408 - 1518) |
3. Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1468 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1468 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.1965 - IV ZR 102/64
Scheidungsbegehren wegen nicht mehr bestehender häuslicher Gemeinschaft seit über ...