Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1589 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1589

1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

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