Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 172 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
5. Titel - Vertretung. Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 172 BGB a.F.
Entscheidung zu § 172 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 08.03.2007 - 5 U 1153/06
Wirksamkeit einer an die Vorlage eines ärztlichen Attest des geknüpften ...
Querverweise
Auf § 172 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung. Vollmacht
- § 173