Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 104 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
1. Titel - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 104 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 104 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.1994 - V ZR 277/92
Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - L 8 R 87/09
Rentenversicherung
- OLG Hamm, 20.05.2003 - 15 W 393/01
Testierfähigkeit eines wegen Geistesschwäche entmündigten Erblassers