Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 103 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
2. Abschnitt - Sachen. Tiere (§§ 90 - 103) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 103 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 103 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit
- KG, 23.09.2004 - 2 U 165/02
Grundstücksübertragung an eine Wohnungsgenossenschaft im Beitrittsgebiet: ...