Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 92 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   2. Abschnitt - Sachen. Tiere (§§ 90 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 92

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Querverweise

Auf § 92 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            II. Nießbrauch an Rechten
     
      Familienrecht
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Vormundschaft
            II. Führung der Vormundschaft
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
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