Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 111 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   1. Titel - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 111

1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. 2Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 3Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Rechtsprechung zu § 111 BGB a.F.

Entscheidung zu § 111 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 111 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
          Einwilligung. Genehmigung
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
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