Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. 2Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 3Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Rechtsprechung zu § 111 BGB
193 Entscheidungen zu § 111 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 26.01.2017 - 6 U 56/14
Seekaskoversicherung: Anspruchsabtretung; Teilklageerhebung; Risikoausschluss
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 03.12.2013 - 203 C 278/12
Kündigungsschreiben nach Vermieterwechsel unwirksam, wenn die Offenlegung der ...
- BGH, 19.03.2014 - VIII ZR 203/13
Zur Ermächtigung eines Grundstückskäufers durch den Vermieter zur Vornahme einer ...
- SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
- OLG München, 21.09.2018 - 10 U 1502/18
Kein Eigentumsnachweis für bei Verkehrsunfall beschädigten Pkw
- VerfGH Thüringen, 20.03.2018 - VerfGH 5/18
Einstweilige Anordnung
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 7/17 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.01.2018 - B 10 ÜG 9/17 B
Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 8/17 - v. 29.01.2018
§ 111 BGB in Nachschlagewerken
- § 111 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einwilligungsvorbehalt
Querverweise
Auf § 111 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
Redaktionelle Querverweise zu § 111 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 111 S. 2)