Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
II. Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. 2Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Rechtsprechung zu § 1829 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1829 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.06.2023 - 34 Wx 120/23
Familiengerichtliche Genehmigung, Zwischenverfügung, Genehmigungsbedürftigkeit, ...
- OLG Karlsruhe, 26.07.2023 - 14 W 49/23
Beschwerde gegen den Beschluss über die nachlassgerichtliche Genehmigung des ...