Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1852 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   V. Befreite Vormundschaft (§§ 1852 - 1857a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1852

(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes ausschließen.

(2) 1Der Vater kann anordnen, daß der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. 2Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 1852 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1852 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1852 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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