Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 1901a BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1901a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22
Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem ...
- KG, 20.02.2023 - 20 U 105/22
Krankenhausvergütungsanspruch gegen die Erben des verstorbenen Patienten: ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.03.2023 - 20 U 105/22
Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung von möglicherweise einer ...
- KG, 20.03.2023 - 20 U 105/22