Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1971 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)   
   II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger (§§ 1970 - 1974)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1971

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

Rechtsprechung zu § 1971 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1971 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1971 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung der Erben
          Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
            II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger
            V. Aufschiebende Einreden
          Mehrheit von Erben
            II. Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern
Was ist das?

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