Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1972 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger (§§ 1970 - 1974) |
Alte Fassung
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Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
Querverweise
Auf § 1972 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Mehrheit von Erben
- II. Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern
- § 2060