Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1989 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
III. Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung.
Querverweise
Auf § 1989 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
- IV. Unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013