Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1991 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
2. Titel - Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
III. Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
Alte Fassung
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(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
Querverweise
Auf § 1991 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldübernahme
- § 419
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629a