Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2046 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
4. Titel - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Rechtsprechung zu § 2046 BGB a.F.
Entscheidung zu § 2046 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.05.2006 - 6 W 8/06
Hemmung der Verjährung aufgrund der neuen Hemmungsregelung des § 208 S. 1 BGB n. ...
Querverweise
Auf § 2046 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2204