Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2055 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063)   
   4. Titel - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)   
   I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2055

(1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

Querverweise

Auf § 2055 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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