Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2114 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2114

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, daß das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder daß es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.

Querverweise

Auf § 2114 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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