Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2133 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
3. Titel - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Alte Fassung
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Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaße, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
§ 2100
§ 2101
§ 2102
§ 2103
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§ 2106
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§ 2138
§ 2139
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§ 2141
§ 2142
§ 2143
§ 2144
§ 2145
§ 2146
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Querverweise
Auf § 2133 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2136