Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2155 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Alte Fassung
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(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§ 2147
§ 2148
§ 2149
§ 2150
§ 2151
§ 2152
§ 2153
§ 2154
§ 2155
§ 2156
§ 2157
§ 2158
§ 2159
§ 2160
§ 2161
§ 2162
§ 2163
§ 2164
§ 2165
§ 2166
§ 2167
§ 2168
§ 2168a
§ 2169
§ 2170
§ 2171
§ 2172
§ 2173
§ 2174
§ 2175
§ 2176
§ 2177
§ 2178
§ 2179
§ 2180
§ 2181
§ 2182
§ 2183
§ 2184
§ 2185
§ 2186
§ 2187
§ 2188
§ 2189
§ 2190
§ 2191
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Querverweise
Auf § 2155 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Auflage
- § 2192