Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2165 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Alte Fassung
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(1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§ 2147
§ 2148
§ 2149
§ 2150
§ 2151
§ 2152
§ 2153
§ 2154
§ 2155
§ 2156
§ 2157
§ 2158
§ 2159
§ 2160
§ 2161
§ 2162
§ 2163
§ 2164
§ 2165
§ 2166
§ 2167
§ 2168
§ 2168a
§ 2169
§ 2170
§ 2171
§ 2172
§ 2173
§ 2174
§ 2175
§ 2176
§ 2177
§ 2178
§ 2179
§ 2180
§ 2181
§ 2182
§ 2183
§ 2184
§ 2185
§ 2186
§ 2187
§ 2188
§ 2189
§ 2190
§ 2191
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Querverweise
Auf § 2165 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2168a