Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
(1) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird.
(2) Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.
Rechtsprechung zu § 308 BGB a.F.
80 Entscheidungen zu § 308 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11
Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel
- BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der ...
- BGH, 13.09.2000 - VIII ZR 34/00
Zur Wirksamkeit einer in den Formularbedingungen eines Möbelhändlers ...
- BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit ...
- BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82
Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der ...
- OLG Frankfurt, 20.01.2000 - 1 U 207/98
Sportschule-AGB: Wirksamkeit einer Änderungsvorbeahltsklausel; ...
- BGH, 28.04.1953 - I ZR 64/52
Rechtsmittel
- KG, 20.04.1995 - 8 REMiet 242/95
Berücksichtigung von Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete bei geltend ...
- BAG, 27.11.1986 - 6 AZR 558/84
Anrechnung von Rente auf tarifliches Übergangsgeld
- BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94
Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem ...
Querverweise
Auf § 308 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung. Inhalt des Vertrages
- § 309
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2171