Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 387 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
3. Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
3. Titel - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 387 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 387 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 705/01
Begrenzung der Musiklautstärke als Mangel einer gepachteten Gaststätte; Umfang ...
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 23 U 189/03
Kaufvertrag: Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts
- OLG Celle, 30.08.2006 - 3 U 82/06
- OLG München, 23.06.2009 - 13 U 5313/08
Bauunternehmer wird nicht überwacht: Mitverschulden des Bestellers?
- OLG Schleswig, 03.11.2004 - 9 U 70/03
Haftung für fehlende Außenisolierung?
- OLG Koblenz, 08.12.2008 - 12 U 1676/06
Hinweis auf "unsinnige" Leistung befreit nicht von Mängelhaftung!