Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe (§§ 494 - 496) |
1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Rechtsprechung zu § 496 BGB a.F.
26 Entscheidungen zu § 496 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft; ...
- OLG Schleswig, 14.09.2004 - 3 U 44/03
Bedeutung eines " Kaufs auf Feldprobe"
- BSG, 22.06.1966 - 3 RK 4/64
Anspruch auf Beitragsrückstände - Verjährungsunterbrechung - Beginn der neuen ...
- BSG, 30.10.1969 - 8 RV 53/68
- OLG Dresden, 06.03.2017 - 8 U 1355/16
Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 09.01.2017 - 8 U 1355/16
Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft ...
- OLG Dresden, 09.01.2017 - 8 U 1355/16
- BGH, 10.04.1954 - II ZR 29/53
Rechtfertigung einer Kündigung mit einem nicht geltend gemachten und dem Willen ...
- LAG Hamburg, 24.05.2000 - 4 Sa 103/98
- BGH, 19.09.2001 - I ZR 343/98
Bildagentur; Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden hinsichtlich ...
- OLG Köln, 12.06.1995 - 19 U 295/94
Kauf auf Probe; Zug um zug Verurteilung bei Annahmeverzug