Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 53 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
I. Vereine (§§ 21 - 79) |
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 53 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 53 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG München I, 18.02.2004 - 15 S 19508/01
- AG Bamberg, 28.01.2005 - 20 C 1083/03
Voraussetzungen des Anspruchs auf Deckungsschutz aus einem ...
Querverweise
Auf § 53 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- II. Stiftungen
- § 88