Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 42 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89)   
   2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   I. Vereine (§§ 21 - 79)   
   1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
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Textdarstellung

  

§ 42

(1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 42 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 42 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            I. Vereine
              1. Allgemeine Vorschriften
            II. Stiftungen
            III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
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