Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 86 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
II. Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Alte Fassung
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1Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. 2Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 86 BGB a.F.
Entscheidung zu § 86 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 15.09.2005 - 6 K 609/00
Körperschaftssteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung; Verlust der ...