Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. | in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder | |
2. | verlängert wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 542 BGB a.F.
65 Entscheidungen zu § 542 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung ...
- OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 10 U 16/02
Kündigung eines Mietvertrages wegen des Auftretens von Ratten
- AG Altenburg, 31.08.2000 - 1 C 1058/98
- AG Köln, 25.03.2002 - 22 C 324/01
Fristlose Kündigung durch einen Wohnungsmieter (ohne Abmahnung) wegen Ausübung ...
- KG, 09.02.2004 - 8 U 160/03
Gewerberaummiete: Erfordernis der Fristsetzung vor fristloser Kündigung wegen ...
- OLG München, 07.08.2015 - 25 U 546/15
Beweislastverteilung im Deckungsprozess bei der Geltendmachung von ...
- OLG Rostock, 29.04.2002 - 3 U 12/01
- LG Bonn, 14.12.2022 - 3 O 5/22
Fortbestand des Mitevertrages?
- OLG Saarbrücken, 27.07.2006 - 8 U 364/05
Kein Kündigungsgrund wegen Überschreitung der mietvertraglichen Renovierungsfrist ...
- KG, 12.11.2007 - 8 U 194/06
Geschäftsraummiete: Minderung des Mietzinses wegen völliger Sperrung eines ...
Querverweise
Auf § 542 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)