Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 544 BGB a.F.
22 Entscheidungen zu § 544 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Altenburg, 31.08.2000 - 1 C 1058/98
- OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 U 202/15
Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen ...
- LG Landau/Pfalz, 26.03.2002 - 1 S 323/01
Büroraummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen des Fehlens eines ...
- OLG Köln, 24.03.2010 - 1 U 70/05
- BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen ...
- KG, 22.09.2003 - 12 U 15/02
Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen funktionsunfähiger ...
- KG, 11.08.2003 - 8 U 124/02
Wohnraummiete: Konkrete Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbildung
- OLG Naumburg, 17.06.2003 - 9 U 82/01
Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags über ...
- OLG Naumburg, 24.09.2002 - 9 U 44/02
Abmahnung vor Kündigung eines Mietvertrags wegen Überhitzung der Räume
- LG Berlin, 31.05.2002 - 64 T 46/02
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung durch den (Wohnraum-)Mieter wegen ...
Querverweise
Auf § 544 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)