Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 594 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
V. Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
Alte Fassung
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1Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. 2Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. 4Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
§ 585
§ 585aForm des Landpachtvertrags
§ 585b
§ 586
§ 586a
§ 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 588
§ 589
§ 590
§ 590a
§ 590b
§ 591
§ 591a
§ 591b
§ 592
§ 593
§ 593a
§ 593b
§ 594
§ 594a
§ 594b
§ 594c
§ 594d
§ 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594f
§ 595
§ 595a
§ 596
§ 596a
§ 596b
§ 597
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Rechtsprechung zu § 594 BGB a.F.
Entscheidung zu § 594 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 105/87
Erlaß eines Grundurteils vor Erstellung eines Schiedsgutachtens
Querverweise
Auf § 594 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- V. Landpachtvertrag
- § 595