Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
V. Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Rechtsprechung zu § 596 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 596 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 08.01.2004 - 5 U Lw 34/03
Anspruch auf Rückübertragung von Rübenlieferrechten nach Beendigung des ...
- OLG Brandenburg, 08.01.2004 - 5 U (Lw) 34/03
Voraussetzung der Verpflichtung zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten; ...
- OLG Naumburg, 16.05.2002 - 2 U (Lw) 1/02
Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Eintritt von ...
Querverweise
Auf § 596 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- I. Nießbrauch an Sachen
- § 1055