Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g) |
1. Allgemeines (§§ 675 - 676) |
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat (Übertragungsvertrag), ist nur wirksam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, daß die Kündigung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem Depot des Begünstigten berücksichtigt werden kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte Unternehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein Übertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
Fassung aufgrund >>INKRAFT: <:Abs676>(676) neugf (Überweisungsgesetz vom 21.07.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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00.00.0000 | >>INKRAFT: <:Abs676>(676) neugf (Überweisungsgesetz | 21.07.1999 |
Rechtsprechung zu § 676 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 676 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.1999 - III ZR 292/97
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines Auskunfts- ...
- BGH, 11.10.1988 - XI ZR 1/88
Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware ...
- BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83
Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages
- BGH, 19.03.1992 - III ZR 170/90
Verjährung bei Käuferansprüchen aus Auskunftvertrag mit Drittem
- BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77
nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§ ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.2006 - 24 U 141/05
Schadenersatzpflicht des Rechtsanwaltes bei Abfindungen, wenn der Anwalt zuvor ...
- OLG Karlsruhe, 24.10.2002 - 9 U 49/02
Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Verletzung von Hinweispflichten ...
- KG, 28.10.2004 - 12 U 237/00
Bankenhaftung: Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages; Haftung der ...
Querverweise
Auf § 676 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 29 (Kundenbeschwerden)