Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g) |
3. Zahlungsvertrag (§§ 676d - 676e) |
(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.
(2) 1Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, einen Überweisungsbetrag an das überweisende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das überweisende Kreditinstitut zugeht. 2Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündigung von dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.
Fassung aufgrund des Überweisungsgesetzes vom 21.07.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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00.00.0000 | Überweisungsgesetz | 21.07.1999 |
Rechtsprechung zu § 676d BGB a.F.
Entscheidung zu § 676d BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.09.2013 - 13 U 188/12
Aufwendungsersatzansprüche einer Bank wegen der Ausführung einer Überweisung im ...
Querverweise
Auf § 676d BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und ähnliche Verträge
- II. Geschäftsbesorgungsvertrag
- 4. Girovertrag
- § 676g
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Schluß- und Übergangsvorschriften
- § 29 (Kundenbeschwerden)