Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g) |
4. Girovertrag (§§ 676f - 676h) |
1Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. 2Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 676h BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 676h BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 29.11.2010 - 26 U 159/09
Haftungsverteilung bei Schäden eines Bankkunden durch sog. Phishing
- BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10
Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten