Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
12. Titel - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
(1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. 3In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Rechtsprechung zu § 700 BGB a.F.
15 Entscheidungen zu § 700 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 14.11.2006 - 2 O 465/05
Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Aufrechenbarer Gegenanspruch ...
- OLG Brandenburg, 30.08.2006 - 3 U 210/05
Rückzahlungsanspruch bzgl. eines Geldbetrages bei Vorliegen einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.06.2009 - 11 U 120/07
Beweiskraft einer Quittung
- OLG Brandenburg, 16.06.2009 - 11 U 120/07
- OLG Saarbrücken, 10.04.2008 - 8 U 613/06
Schutz durch § 409 BGB bei sittenwidriger Abtretung - Fristbeginn der Verjährung ...
- OLG Köln, 30.10.2002 - 13 U 98/01
- LG Stuttgart, 07.10.2008 - 13 S 189/08
Girovertrag: Beweislast bei Auszahlung durch einen Geldausgabeautomaten
- BGH, 21.06.2005 - XI ZR 152/04
Rückforderung eines überwiesenen Betrages nach Änderung des Empfängerkontos durch ...
- OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04
Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH
- LG Düsseldorf, 20.10.2004 - 5 O 521/03
Klärung der Frage der Beweislastverteilung bei Kartenschadensfällen; Forderungen ...
- BGH, 06.05.2003 - XI ZR 283/02
Ausgleich unberechtigter Buchungen der kontoführenden Bank im Insolvenzverfahren