Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 819 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
24. Titel - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 819 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 819 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 12.04.2002 - 1 U 73/01
Zustandekommen eines Vertrages zu geänderten Bedingungen nach öffentlicher ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 6 U 16/05
Zur Frage, wer bei Ausreichung eines Darlehens als Leistender zu gelten hat sowie ...