Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
24. Titel - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Rechtsprechung zu § 812 BGB a.F.
25 Entscheidungen zu § 812 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2021 - IV ZR 169/20
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von §
- OLG Koblenz, 19.05.1994 - 5 U 1723/93
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Bereicherungsrechtliche Vorgänge; ...
- OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05
Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen ...
- KG, 13.12.2005 - 14 U 115/04
- BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02
Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios; ...
- BGH, 01.04.2003 - XI ZR 386/02
Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios; ...
- OLG Naumburg, 12.11.2002 - 11 U 204/01
Heilung des Formmangels nach § 311b Abs. 1 BGB
- OLG Zweibrücken, 19.05.2004 - 4 U 100/03
Wohnraummiete: Keine Mietzinszahlung bei Doppelvermietung
- OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 200/03
Handelsregistergebühren: Beginn von Verzinsung und Verjährung in Altfällen
- LG Kleve, 06.09.2006 - 2 O 98/06
Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn; Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf ...