Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 825 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 825 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 825 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 25.03.1987 - 8 O 556/86
Leihmuttervertrag - § 823 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, ...
- LG Dortmund, 16.11.2006 - 13 O 39/06
Querverweise
Auf § 825 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 829