Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 845 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 845 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 845 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67
Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der ...
- BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung ...
- BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70
Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit ...