Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 932 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   3. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   I. Übertragung (§§ 929 - 936)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 932

(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Querverweise

Auf § 932 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            I. Übertragung
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            I. Nießbrauch an Sachen
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
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