Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 929 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   3. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   I. Übertragung (§§ 929 - 936)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 929

1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Querverweise

Auf § 929 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            I. Nießbrauch an Sachen
        Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld
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