Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 949 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
3. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Querverweise
Auf § 949 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung
- § 951