Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 973 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   3. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   VI. Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 973

(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) 1Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897), in Kraft getreten am 30.06.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Querverweise

Auf § 973 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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