Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 80c - 80g) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist
1. | die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, | ||
a) | eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder | ||
b) | eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten | ||
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie | |||
2. | die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) vom 12.06.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.06.2015 | Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) | 12.06.2015 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
21.08.2008 | Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) | 13.08.2008 |
§ 80cVerpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismus-
finanzierung § 80dInterne Sicherungsmaßnahmen § 80eVereinfachte Sorgfaltspflichten § 80fVereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung § 80gVerstärkte Sorgfaltspflichten
Neu Gesamtansicht
finanzierung § 80dInterne Sicherungsmaßnahmen § 80eVereinfachte Sorgfaltspflichten § 80fVereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung § 80gVerstärkte Sorgfaltspflichten
Querverweise
Auf § 80c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1a. - Rechnungslegung, Prüfung
- § 57 (Umfang der Prüfung)
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)