Zur nun geltenden Fassung von § 101 VVG. § 101 VVG a.F. entspricht: § 142 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
2. Titel - Feuerversicherung (§§ 81 - 107c) |
(1) 1Bei der Gebäudeversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. 2Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablauf der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Eintritt eines Versicherungsfalls dem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, schriftlich Mitteilung zu machen, es sei denn, daß der Schaden unbedeutend ist.
Rechtsprechung zu § 101 VVG a.F.
9 Entscheidungen zu § 101 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- RG, 16.10.1928 - VII 165/28
Feuerversicherung; Hypothekenanspruch
- LG Hamburg, 28.02.2005 - 415 O 167/03
Internationales Versicherungsrecht: Anspruch des Schiffseigentümers gegen die ...
- RG, 26.06.1936 - VII 16/36
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers aus § 101 VVG. auch gegenüber einem ...
- RG, 28.04.1933 - VII 10/33
Ist die Anwendung des § 101 des Versicherungsvertragsgesetzes auch auf solche ...
- RG, 13.05.1938 - VII 6/38
1. Unter welchen Umständen handelt es sich bei der Versicherung von Maschinen um ...
- RG, 13.10.1933 - VII 79/33
1. Bezieht sich § 101 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf den Fall, daß ...
- BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Voraussetzungen des Rangrücktritts
- OLG Hamm, 11.10.2006 - 20 U 43/05
Gebäudeversicherung: Haftung des Versichereres gegenüber dem Grundpfandgläubiger ...
- OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 136/02
Querverweise
Auf § 101 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Art. 5 (Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten)